0 Präambel
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für jeden Vertrag mit dem Veranstalter und dem Kunden im Zusammenhang mit allen Aktivitäten die im Namen aller Messen, Events und sonstigen Veranstaltungen der Enteco Concept GmbH. Sie gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich für:
- Aussteller
- Partner
- Sponsoren
- Fach- und Spezialbesucher
- Speaker / Vortragende
Bezeichnung
Als Veranstalter wird im Nachfolgenden die Enteco Concept GmbH bezeichnet.
Als Kunde werden im Nachfolgenden alle Aussteller, Partner, Sponsoren oder sonstige Kunden bezeichnet, die lt. Punkt 1.1 und/oder 1.2 mit dem Veranstalter kontrahieren.
Als Veranstaltung wird im Nachfolgenden die LOFY – Future Living Show bezeichnet.
1 Vertrag
1.1 Messevertrag
Der Messevertrag (Miete des Standplatzes) wird einerseits zwischen der Enteco Concept GmbH, im Folgenden Veranstalter genannt, und dem Aussteller abgeschlossen. Aussteller können nur Unternehmer iSd § 1 Abs. 1 UGB sein. Aussteller können keine Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 KSchG sein.
Der Aussteller hat dafür zu sorgen, dass jegliche Verpflichtungen, die den Aussteller betreffen von seinen Mitarbeitern, Vertretern oder ähnlichen Personen eingehalten werden.
Der Messevertrag bezieht sich nur auf die jeweilige Veranstaltung lt. Anmeldeformular.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor nur zu diesen hier festgehaltenen Bestimmungen zu kontrahieren. Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen benötigt die Schriftform und beidseitiges Einverständnis. Handschriftliche Korrekturen auf Verträgen gelten per se als ungültig, sofern nicht vom Veranstalter explizit schriftlich bestätigt.
Ist ein reales Stattfinden der betreffenden Veranstaltung nicht möglich (siehe Punkt 7), so wird diese digital abgehalten und die Entgelte sind dementsprechend anzupassen.
1.2 Sponsoringvertrag
Der Sponsoringvertrag (Sponsoringplatzierung gem. Produktkatalog) wird einerseits zwischen der Enteco Concept GmbH, im Folgenden Veranstalter genannt, und dem Sponsor oder Partner abgeschlossen. Sponsoren und Partner können nur Unternehmer iSd § 1 Abs. 1 UGB sein. Sponsoren und Partner können keine Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 KSchG sein.
Der Sponsor/Partner hat dafür zu sorgen, dass jegliche Verpflichtungen, die ihn betreffen von seinen Mitarbeitern, Vertretern oder ähnlichen Personen eingehalten werden.
Der Sponsoringvertrag bezieht sich nur auf die jeweilige Veranstaltung laut Detailvereinbarung.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor nur zu diesen hier festgehaltenen Bestimmungen zu kontrahieren. Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen benötigt die Schriftform und beidseitiges Einverständnis.
Ist ein reales Stattfinden der betreffenden Veranstaltung nicht möglich (siehe Punkt 7), so wird diese digital abgehalten und die Entgelte sind dementsprechend anzupassen.
1.2.1 Sponsoringformate
Die Sponsoringformate werden vom Veranstalter definiert und bepreist. Abweichungen sind nicht einseitig durch den Kunden möglich.
1.2.2 Sonderform: Vorträge
Vortragende aller Art haben sich an den Ethikkodex des Veranstalters zu halten. Vortragende haben außerdem den Veranstalter sowie die Veranstaltung schad- und klaglos zu halten und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um das Ansehen des Veranstalters oder der Veranstaltung gemäß oder analog §§ 111 StGB nicht zu beschädigen. Dies betrifft insbesondere Äußerungen, die dazu geeignet sind, das Ansehen jedweder Partei zu beeinträchtigen oder Menschen herabzuwürdigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung stehen dem Veranstalter Entschädigungsansprüche in Höhe des Rufschadens, jedenfalls aber eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Vertragssumme zu.
1.3 Zustandekommen des Vertrags
Der Messe- oder Sponsoringvertrag kommt erst mit der Zusendung einer elektronischen Bestätigung des Angebots des Kunden zustande.
1.4 Allgemeine Verpflichtungen und Rechte
Der Veranstalter behält sich das Recht vor den Beginn und die Dauer der Veranstaltung einseitig abzuändern, ohne dass dem Kunden jedwede Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter daraus erwachsen.
Der Kunden ist ab der Anmeldung zur Teilnahme an der Veranstaltung verpflichtet, sofern in weiterer Folge ein Vertrag zustande kommt.
2 Entgelt
2.1 Höhe des Entgelts
Das Entgelt ist der im übersandten Angebot ausgewiesene Betrag und setzt sich aus der Standmiete und den im Vorfeld vereinbarten Zusatzprodukten zusammen.
Weiters ausgewiesen sind insbesondere:
- Etwaige gesetzliche Abgaben
- Umsatzsteuer
- Sponsoringpakete
Die Standmiete wird nach jedem angefangenen Quadratmeter berechnet.
3 Zulassung und Platzzuteilung
3.1 Platzzuteilung
Die Platzzuteilung liegt im alleinigen Ermessen des Veranstalters. Dem Veranstalter obliegt das Recht, dem Kunden nachträglich eine andere Stellfläche zuzuteilen; das Ausmaß der Standfläche darf um max. 15 % abgeändert werden. Tritt dieser Fall ein wird das Entgelt dementsprechend angepasst.
Der Veranstalter ist des Weiteren zur Verlegung der Ein- und Ausgänge des Messegeländes berechtigt.
Hat der Kunde einen Sponsoringvertrag abgeschlossen, in welchem kein Standplatz benannt wird, hat er keinen Anspruch auf einen solchen.
3.2 Zulassung
Werden auf der Veranstaltung Produkte angeboten, dürfen nur solche Produkte verkauft werden, welche auf der Messe-Website angeboten wurden.
4 Storno
4.1 Stornobedingungen
Der Kunde hat unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen ein Rücktrittsrecht vom Veranstaltungsvertrag. Tritt der Kunde bis zu 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurück, so hat er dem Veranstalter 50 % des im Angebot festgelegten Betrags (inkl. nachträglich bestellter Zusatzprodukte) zu zahlen.
Liegen zwischen dem Rücktritt vom Vertrag und dem Veranstaltungsbeginn weniger als 12 Wochen, so hat der Kunde dem Veranstalter den kompletten Betrag laut Angebot (inkl. nachträglich bestellter Zusatzprodukte) zu zahlen.
4.2 Vermietung an Dritte
Eine Weitervermietung des Standes an Dritte ist ausgeschlossen und verboten. Der Kunde verpflichtet sich bei Verletzung dieses Verbots der Weitervermietung, den Stornobetrag gem. 4.1. zu zahlen.
5 Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
5.1 Fälligkeit
Nachdem das Angebot vom Veranstalter bestätigt wurde, erhält der Kunde eine Rechnung. Diese Rechnung ist spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig, sofern kein gesondertes Fälligkeitsdatum auf der Rechnung angegeben ist. Beträgt die Zeit zwischen Veranstaltungsbeginn und Erhalt der Rechnung weniger, als 8 Wochen ist die Rechnung sofort fällig, sofern kein anderes Fälligkeitsdatum ausgewiesen ist.
5.2 Vorleistung
Der Kunde leistet mit dem Zahlen der Rechnung eine Vorleistung und erhält erst nach vollständigem Zahlungseingang des geschuldeten Betrags die Berechtigung zur Verwendung des Standplatzes.
5.3 Zahlungsverzug
Bei Fristversäumnis entsprechend den Fristen gem. 5.1. oder der Rechnung ist der Veranstalter zur Verrechnung von Verzugszinsen gem. § 456 UGB berechtigt. Hinzu kommen die Weiterverrechnung aller aus dem Zahlungsverzug des Kunden resultierenden Kosten des Veranstalters.
5.4 Gegenrechnung
Die Gegenrechnung von wechselseitigen Forderungen zwischen dem Veranstalter und dem Kunden ist ausgeschlossen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
5.5 Steuern, Gebühren und Abgaben
Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, insbesondere Umsatz- oder Mehrwertsteuer, Rechtsgeschäftsgebühr und die Anzeigenabgabe gehen zu Lasten des Kunden. Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise, ausgenommen Steuern, Gebühren und Abgaben.
6 Rücktritt vom Vertrag
Der Veranstalter behält sich ein Rücktrittsrecht mit sofortiger Wirkung für nachfolgende Fälle vor. Im Falle eines solchen Vertragsrücktritts des Veranstalters kommt Punkt 4 sinngemäß zur Anwendung.
Diese Fälle sind insbesondere, jedoch nicht abschließend:
- Verabsäumen der Zahlungsfrist gem. Punkt 5 inkl. Verrechnung von Verzugszinsen
- Über den Kunden wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet
- Der Kunde hat noch offene Forderungen ggü. dem Veranstalter
- Der Kunde hat verschuldensunabhängig gesetzliche Regelungen oder gewerbliche Schutzbestimmungen missachtet.
Im Falle eines Rücktritts durch den Veranstalter verliert der Kunde mit sofortiger Wirkung die Zulassung zur Veranstaltung.
7 Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt bleibt die Leistungspflicht des Kunden zur Gänze bestehen. Die Anwendung der §§ 1104, 1105 ABGB ist somit vertraglich ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche infolge höherer Gewalt
Der Kunde hat keine Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter für Schäden, welche aus höherer Gewalt resultieren. Insbesondere bei:
- Streik
- Gravierende politische Ereignisse
- Behördlicher Verfügung
- Feuer
- Sonstige wichtige Gründe, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegen
8 Ausstellerausweise und Besuchertickets sowie Parkkarten
Dem Kunden wird ein Kontingent an Besucher- und Ausstellerausweisen gemäß dem jeweiligen Ausstellungs- oder Sponsoringpaket zur Verfügung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die Anzahl jeweils 5 Stück. Abweichende Bestimmungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Veranstalter.
Jeder Kunde kann beim Veranstalter gegen Verrechnung in der Schlussrechnung Parkkarten ordern. Die Parkkarten haben eine Dauer und Gültigkeit gemäß Aufdruck. Der jeweilige Preis ist im Aussteller-Shop ersichtlich.
9 Standaufbau, Standabbau & Gestaltung der Stände
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird dem Kunden nur der Standplatz ohne Mobiliar zur Verfügung gestellt; Standabgrenzungswände oder diverse Einrichtungsgegenstände sind daher grundsätzlich nicht im Leistungsumfang des Veranstalters enthalten.
Sind baulich bedingte Sachen am Standplatz und können/dürfen diese nicht entfernt werden (z.B.: Säulen, Träger, Brandschutzeinrichtungen), berechtigt dies den Kunden nicht zur Minderung des Entgelts.
Die Standgrenzen sind einzuhalten und jeglicher Überhang vom Kunden auf Nachbarstandplätze ist zu vermeiden. Standaufbauten jeglicher Art dürfen nicht höher als 2,50 Meter sein.
Baupläne/Standeinrichtungspläne sind bis spätestens 10 Wochen vor Messebeginn beim Veranstalter vorzulegen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Kunde ist zur sorgsamsten Verwendung des Standplatzes verpflichtet. Jeglicher dem Kunden zuzurechnenden Schaden, welcher dem Veranstalter erwächst, ist vom Kunden in voller Höhe zu begleichen. Insbesondere sind folgende Änderungen am Standplatz verboten:
- Jegliche Tätigkeiten, welche den Standplatz in der Substanz verändern (z.B.: nageln, bohren, kleben)
- Anbringen von Tapeten
Während den Öffnungszeiten hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass sein Stand ausreichend gekennzeichnet ist und ausreichend Personal am Stand vorhanden ist. Der Aufbau des Messestandes sowie der Standeinrichtung muss spätestens einen Tag vor Veranstaltungsbeginn 12 Uhr mittags erfolgen. Ist die gemietete Fläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung durch den Kunden, behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne Verständigung über die Fläche anderweitig zu verfügen, wobei jedoch der gesamte vertraglich vereinbarte Betrag fällig wird.
Die Aufbauzeiten gemäß Aussteller-Dokumentation sind genauestens einzuhalten. Eine Abweichung ist ausgeschlossen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen.
10 Verkaufsregelung
Auf Fachmessen/ Kongressmessen ist der Verkauf und/oder die Auslieferung von Waren welcher Art auch immer, auch von Mustern, untersagt. Dem Kunden ist es gestattet, auf Publikumsmessen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen direkt zu verkaufen und die Waren dem Käufer sofort auszufolgen. Der Aussteller verpflichtet sich hiermit, den Verkauf nicht in marktschreierischer Weise durchzuführen. Die Gastronomie wird ausschließlich durch den Veranstalter oder einem Vertragspartner des Veranstalters betrieben. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Bei Zuwiderhandeln ist der Veranstalter berechtigt, den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung, den Direktverkauf / Direktbelieferung und /oder die Bewirtung einzustellen, zu schließen. Darüber hinaus dürfen Standfeste/Veranstaltungen des Kunden während der Messe nur bei Vorliegen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter durchgeführt werden.
11 Technische Standeinrichtung
Strom, Wasser und sonstige technische Anschlüsse sind gegen Entrichtung von Anschluss- und Nutzungsgebühren möglich. Sämtliche elektrischen Geräte, Anlagen und Installationen müssen den ÖVE und den ortsüblichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Elektrische Installationen dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden. Der Anschluss und die Überprüfung erfolgen ausschließlich durch den konzessionierten Veranstaltungselektriker. Ausgestellte Maschinen müssen mit einem CE-Prüfzeichen versehen sein und der Maschinensicherheitsverordnung 306 entsprechen. Ist dies nicht gegeben, muss dies durch ein deutlich sichtbares Schild auch für Laien klar ersichtlich gemacht werden.
12 Haftung
12.1 Ausstellerhaftung / Kundenhaftung
Der Kunde haftet für jegliche Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen gem. § 1313a ABGB (z.B.: Mitarbeiter), seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden und ist verpflichtet den Veranstalter, hinsichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter schad- und klaglos zu halten.
12.2 Veranstalterhaftung
Der Veranstalter haftet dem Kunden nicht auf Schadenersatz aus Schäden durch Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung jeglicher Sachen des Kunden durch Dritte. Jedwede Haftung des Veranstalters, exklusive Personenschäden, bezüglich Schäden des Kunden ist auf krass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden oder jegliche ideellen Schaden wird auf Fälle der krass groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzungen zu beweisen. Etwaige Ansprüche des Kunden sind sofort schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen im offiziellen Onlinekatalog der Veranstaltung und/oder gedruckten Ausstellerverzeichnis sowie anderen Drucksorten (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.) haftet der Veranstalter nicht. Das Übernachten am Veranstaltungsort oder im Freigelände sind verboten.
12.3 Gewährleistung & Verkürzung über die Hälfte
Der Veranstalter schließt jegliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber dem Veranstalter aus. Eine Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) wird gem. § 351 UGB ausgeschlossen.
13 Veranstaltungs- oder Messeversicherung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist im Leistungsumfang des Veranstalters keine Messeversicherung für Sachen des Kunden enthalten. Diese ist vom Kunden gesondert abzuschließen.
14 Messekatalog & Werbemittel des Veranstalters
Jeder Kunde ist zur Eintragung in den Online-Messekatalog verpflichtet. Mindestangaben sind ein Unternehmensprofil, Produktgruppen des Unternehmens und die Messeteilnehmer des Unternehmens.
15 Werbung des Kunden am Veranstaltungsort
Der Kunde ist zur Bewerbung seines Unternehmens und seiner Projekte oder Produkte berechtigt, sofern der Kunde innerhalb seiner Standgrenzen wirbt. Ist der Kunde Partner oder Sponsor, so hat er einzig auf den ihm zur Verfügung gestellten Flächen im Rahmen seiner Vereinbarung zu werben. Ein Zuwiderhandeln berechtigt den Veranstalter zur Schließung des Standes oder Entfernung der Werbemittel, wobei jegliche daraus resultierenden Ansprüche des Kunden ausgeschlossen sind.
16 Filmen und Fotografieren
Der Kunde ist zur Bildverarbeitung iSd §§ 12 und 13 DSG berechtigt, sofern er jegliche datenschutz- und personenrechtlichen Vorschriften gegenüber betroffenen Personen einhält.
Bildverarbeitung von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anderer Kunden durch den Kunden ist untersagt. Dem Kunden ist es außerhalb seines eigenen Standes nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Eine Beauftragung von Videoteams durch Kunden erfordert eine Bestätigung sowie Anmeldung beim Veranstalter.
17 Reinigung
Der Veranstalter ist für die Reinigung des Geländes und des allgemeinen Messebereichs verantwortlich; der Kunde ist für die Reinigung seines Standplatzes/seiner Sponsoringfläche und die Entsorgung seiner Abfälle in den vorhergesehenen Behältnissen verantwortlich. Werden durch den Kunden oder seine Erfüllungsgehilfen Verunreinigungen, Abfälle oder zurückgelassenes Verpackungsmaterial auf seinem Stand oder den angrenzenden Gängen hinterlassen, erfolgt eine Entsorgung auf Kosten des Verursachers. Mittels zusätzlicher Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Kunden kann ein zugelassener Reinigungspartner die Standreinigung übernehmen.
18 Transport und Parken
Das Befahren der Messehallen mit Kraftfahrzeugen ist ausdrücklich verboten. Der Kunde darf nur während dem Aufbauen und dem Abbauen in den gekennzeichneten Bereichen ausladen; Eingänge, Auffahrten, Feuerwehrzonen oder ähnliche Flächen, welche nicht verstellt werden dürfen, sind ständig freizuhalten.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen auf Kosten des Kunden entfernen zu lassen.
19 Standbewachung
Der Veranstalter ist ab der Aufbauzeit bis inkl. der Abbauzeit für die allgemeine Hallenbewachung verantwortlich (äußere Bewachung der Ausstellungshallen, Bewachung der Messeeingänge). Eine individuelle Standbewachung ist nicht im Leistungsumfang des Veranstalters enthalten. Der Kunde hat seinen Stand selbst zu überwachen. Eine Standbewachung findet daher seitens des Veranstalters nicht statt.
20 Pfandrecht
Dem Veranstalter stehen zur Sicherung noch offener Forderungen gegenüber dem Kunden ein Pfandrecht an den Ausstellungsgegenständen des Kunden zu. Der Veranstalter darf die Pfandsachen auf Kosten des Austellers vom Standplatz entfernen und einlagern. Eine Pfandverwertung zur Befriedigung der offenen Forderung des Veranstalters ist erst nach Verständigung des Kunden möglich.
21 Verletzung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Gesetzesverletzungen
Der Veranstalter fordert den Kunden zur genauen Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen auf, unabhängig jeglicher Rechtsgebiete. Der Kunde hat den Anordnungen des Veranstalters unter allen Umständen Folge zu leisten. Das Außerachtlassen vertraglicher Verpflichtungen oder Anordnungen des Veranstalters haben die Schließung des Standplatzes (ohne vorherige Abmahnung durch den Veranstalter) zur Folge; dem Kunden erwachsen hierdurch keine Ansprüche gegen den Veranstalter.
22 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Veranstalter erfolgt auf aktueller Rechtsgrundlage. Es wird auf die aktuelle Datenschutzerklärung des Veranstalters hingewiesen. Der Kunde erteilt (in Vertretung seiner jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) seine ausdrückliche Zustimmung gem. §107 TKG dem Erhalt von Newslettern (postalisch und elektronisch) sowie zum telefonischen Kontakt. Diese Einwilligung kann per E-Mail an office@enteco.at widerrufen werden.
23 Allgemeine Bestimmungen
Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht des Veranstalters (Wien). Sofern einzelne Vertragspunkte für ungültig erklärt werden, betrifft dies nicht die Gültigkeit der restlichen Vertragspunkte; die für ungültig erklärten Punkte werden ehestens durch, dem Parteiwillen am meisten entsprechenden, Punkte ersetzt.
Sofern geschlechterspezifische Ausdrücke verwendet werden, beziehen sie sich auf beide Geschlechter.
Vertragliche Änderungen sind, sofern sie nicht schriftlich geändert werden, zumindest elektronisch im beidseitigen Einverständnis zu vereinbaren.
